Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 393
§ 393 – Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bundesagentur führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie erstreckt sich darauf, dass Gesetze und sonstiges Recht beachtet werden. (2) Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu genehmigen ist.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales überwacht.
- Die Aufsicht sorgt dafür, dass Gesetze und Vorschriften eingehalten werden.
- Jährlich muss ein Geschäftsbericht erstellt werden.
- Der Geschäftsbericht wird vom Vorstand der Bundesagentur verfasst.
- Der Verwaltungsrat muss den Geschäftsbericht genehmigen.